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Risiko Kohlenmonoxid-Vergiftung: Holzkohlegrills, gasbetriebene Heizstrahler und Shishas in Innenräumen

Die unsachgemäße Anwendung von gasbetriebenen Heizstrahlern und Gas- oder Holzkohlegrills in Innenräumen kann zu einer gefährlichen Kohlenmonoxid-Vergiftung führen. Werden mehrere Shishas in einem engen, schlecht belüfteten Raum verwendet, kann ebenso rasch zu gesundheitsschädlichen Kohlenmonoxid-Konzentrationen kommen. Shisha-Raucher haben dann ein hohes Risiko, sich unbemerkt zu vergiften, insbesondere bei Verwendung größerer Mengen Holzkohle. Denn das Gas Kohlenmonoxid ist geruch- und farblos.

© maksimshirkov - Fotolia.com

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Beim Einatmen von Kohlenmonoxid verdrängt dieses den Sauerstoff im Blut und führt zu Sauerstoffmangel im Körper und in der Folge zu Zellschäden. Eine Vergiftung zeigt zu Beginn nur unspezifischen Beschwerden wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Kurzatmigkeit und Schwindel. Später können Herzrasen, Bewusstseinsstörungen und Schwäche in den Armen und Beinen hinzukommen, sodass Betroffene – selbst wenn sie die Gefahr dann erkennen – den Raum schwer verlassen können. Es kommt zur Schädigung der Herzmuskelzellen und von Nervenzellen im Gehirn. Bei niedrigen Konzentrationen des Gases im Raum kann es Stunden dauern, bis Beschwerden auftreten. Bei hohen Konzentrationen kann es innerhalb von Minuten zu lebensgefährlichen Vergiftungen kommen. Weitere Gefahrenquellen sind Kamine und Kaminöfen bzw. offene Feuerstellen oder Gasthermen, die nicht sachgerecht betrieben oder gewartet werden. Wenig bekannt ist, dass aus dem Harz der Holzfasern von Holzpellets Kohlenmonoxid ausgasen kann. Deshalb sollten die Türen zu den Lagerräumen geschlossen bleiben und die Räume gesondert gut belüftet sein. Kinder haben am besten keinen Zugang dazu.

Da herkömmliche Rauchmelder Kohlenmonoxid nicht erkennen, empfiehlt sich in Wohnungen mit Gasheizungen, Durchlauferhitzern mit Gas, offenen Feuerstellen und Ähnlichem sowie bei der Lagerung von Holzpellets die Installation eines speziellen Kohlenmonoxid-Warnmelders.

Seit 1. Jänner 2019 ist in Österreich der Verkauf von Zigaretten, Tabakerzeugnissen, Wasserpfeifen sowie von elektronischen Produkten, die der Verbrennung oder Verdampfung dienen, an Minderjährige verboten (laut TNRSG § 2a). Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Nikotin enthalten oder nicht. Diese Regelung gilt auch für Shisha, E-Shishas, E-Zigaretten, Kautabak, Schnupftabak etc.

Quellen: Pädiatrie, Monatsschr Kinderheilkd, eltern-bildung.at, gesundheit.gv.at